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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 70/05 |
§§: | GewStG § 7 Satz 1, GewStG § 7 Satz 3, GewStG § 9 Nr. 3, EStG § 5 a Abs. 4 |
Schlagwörter | Unterschiedsbetrag, Auflösung, Gewerbesteuerpflicht, Liquidation |
Rechtsfrage: | Ist die Auflösung des Unterschiedsbetrags nach § 5 a Abs. 4 Satz 3 EStG im Erhebungszeitraum 2001 im Falle der Liquidation einer Personengesellschaft gewerbesteuerpflichtig - mit der Folge, dass auch die Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG anzuwenden ist - oder nur im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 28.11.2005 |
Vorinstanz/AZ: | VII 150/05 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 05 74 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.12.2007 |
Erledigungs-Az: | IV R 92/05 |
Erledigungs-Vermerk: | abgegeben an IV. Senat - neues Aktenzeichen: IV R 92/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 14 78 |