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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 8/17 (BFH) |
§§: | EStG § 13, EStG § 13 a |
Schlagwörter | Grundstück, Veräußerung, Betriebsvermögen, Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, Verkehrsbeteiligung, Steuererklärung |
Rechtsfrage: | Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft eröffnet und unterhalten, wenn ein Steuerpflichtiger behauptet, er beabsichtige die Aufzucht, Mast und Vermarktung von Rindvieh auf bereits vorhandenen Grundstücken (ca. 80 a) und den Erwerb weiterer Grundstücke, jahrelang nach § 13 a EStG ermittelte landwirtschaftliche Einkünfte erklärt, tatsächlich jedoch nur eigene Reitpferde zu privaten Zwecken gehalten hat, und gehört deshalb ein bei der Veräußerung eines dieser Grundstücke (Betriebsvermögen) erzielter Gewinn zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 02.03.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 3227/15 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 09 45 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 08.05.2019 |
Erledigungs-Az: | VI R 8/17 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 15 91 |