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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I R 110/04 | 
| §§: | KStG § 8 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 1 Satz 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3, HGB § 249 Abs. 1, HGB § 253 Abs. 1 Satz 2 | 
| Schlagwörter | Rückstellung, Altersteilzeit, Blockmodell | 
| Rechtsfrage: | Bildung von Rückstellungen für Lohnfortzahlung in der sogenannten Freistellungsphase bei Altersteilzeitarbeitsverhältnissen (Blockmodell): 1. Sind mit Beginn der Beschäftigungsphase für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse (Blockmodell) Rückstellungen wegen ungewisser Verbindlichkeiten zu bilden? - 2. Sind diese Rückstellungen um einen eventuell darin enthaltenen Zinsanteil zu mindern (vor Einführung der gesetzlichen Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 e EStG)? - 3. Bemisst sich die Höhe der Rückstellungen nach den in der Freistellungsphase auszuzahlenden Arbeitsentgelten (incl. Aufstockungszahlungen), die durch die Arbeitsleistung in der Beschäftigungsphase sukzessive erwirtschaftet werden? - 4. Sind die zunächst berechneten Rückstellungen um "biometrische Faktoren" (z.B. Tod, Invalidität), beispielsweise pauschal um 2 %, zu kürzen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | Hessisches FG | 
| Vorinstanz/Datum: | 23.09.2004 | 
| Vorinstanz/AZ: | 4 K 1120/02 | 
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2005 S. 392 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 09 29 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 30.11.2005 | 
| Erledigungs-Az: | I R 110/04 | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 12 91 | 
