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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 51/13 (BFH)
§§: GG Art. 105 Abs. 2, GG Art. 106 Abs. 1, GG Art. 3, LuftVStG § 2 Nr. 5, Richtlinie 96/2003/EG Art. 14 Abs. 1, AEUV Art. 107, AEUV Art. 108
Schlagwörter Luftverkehrsteuer, Gesetzgebungskompetenz, Verfassungsmäßigkeit
Rechtsfrage: Steht dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für eine Luftverkehrsteuer nicht zu, weil diese weder eine Verkehrsteuer noch eine Verbrauchsteuer ist? - Verstößt das LuftVStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da es gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstößt? - Werden durch die länderbezogene Pauschalierung Kurz- und Langstrecken ungleich behandelt? - Verstößt das LuftVStG gegen das europäische Verbrauchsteuerrecht, weil es indirekt Flugbenzin im grenzüberschreitenden und gewerblichen Passagierverkehr besteuert? - Stellt die Ausnahme des Luftfrachtverkehrs von der Luftverkehrsteuer eine nicht zulässige Beihilfe dar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 16.05.2013
Vorinstanz/AZ: 1 K 1075/11
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 31 59
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 01.12.2015
Erledigungs-Az: VII R 51/13 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 05 20