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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 25/07 (BFH) |
§§: | EStG § 15, EStG § 4 Abs. 4 |
Schlagwörter | Zinsen, Betriebsausgabe, Wirtschaftlicher Zusammenhang |
Rechtsfrage: | Kann eine OHG, die als Versicherungsmakler die Prämien im Namen und für Rechnung der Versicherungsgesellschaften auf ihrem Bankkonto vereinnahmt, aber bisher nicht weitergeleitet sondern für private Zwecke entnommen hat und daraufhin ein notarielles Schuldanerkenntnis gegenüber den Versicherungsgesellschaften abgegeben sowie Ratenzahlungs- und Sicherungsabtretungsvereinbarungen geschlossen hat, die damit im Zusammenhang stehenden Schuldzinsen und Kosten als Betriebsausgaben abziehen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin |
Vorinstanz/Datum: | 12.09.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 6060/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 06 30 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.05.2008 |
Erledigungs-Az: | IV R 25/07 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 28 84 |