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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 22/99 |
§§: | EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4c, EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4d |
Schlagwörter | Kursgewinn, Kapitaleinkünfte |
Rechtsfrage: | Sind Kursgewinne aus der Zwischenveräußerung von sog. reverse floatern, die außerhalb der Spekulationsfrist anfallen, nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c bzw. d EStG zu versteuern? - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 12.03.1999 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 2555/98 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 1999 S. 553 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.07.2001 |
Erledigungs-Az: | VIII R 22/99 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufgebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 81 31 |