Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-25/04 (EuGH)
§§: ZK Art. 220 Abs. 2
Schlagwörter Ungarn, Zollbehörden, EG, EU, Einfuhrmitgliedstaat, Zöllen, Mehrwertsteuer, Bußgeld, Umsatzsteuer, Amtshilfe, Griechenland
Rechtsfrage: 1. Verpflichtet die in Art. 31 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 (im Anhang des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits) aufgestellte Pflicht, einander Amtshilfe zu leisten, die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats, die Entscheidungen ungarischer Gerichte betreffend die Gültigkeit der von den Behörden des Ausfuhrstaats durchgeführten Kontrollen der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auf ihre Richtigkeit zu berücksichtigen, wenn a) die ungarischen Behörden die Zollbehörden des Einfuhrstaats offiziell über die Ergebnisse der ursprünglichen Kontrolle der Richtigkeit bestimmter Warenverkehrsbescheinigungen unterrichtet hatten, dabei jedoch darauf hingewiesen hatten, dass die Gültigkeit der Kontrolle Gegenstand bei den ungarischen Gerichten anhängiger Verfahren war, und b) die ungarischen Behörden den Zollbehörden des Einfuhrstaats offiziell das Ergebnis dieser Verfahren - d. h. die Entscheidungen der erwähnten Gerichte, mit denen bestätigt wurde, dass eine gewisse Zahl von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 letztlich richtig war - mitgeteilt hatten? - 2. Bedeutet Art. 32 des erwähnten Protokolls Nr. 4, dass die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats verpflichtet sind, die Entscheidungen der Gerichte des Ausfuhrstaats betreffend die Ergebnisse der von den ungarischen Behörden nach der Ausfuhr angeordneten und durchgeführten Kontrollen zu berücksichtigen, wenn man bedenkt, a) dass die Behörden des Einfuhrstaats offiziell sowohl über die vor den ungarischen Gerichten anhängigen Verfahren als auch über das Ergebnis dieser Verfahren unterrichtet waren, und b) dass sie selbst nie die Vornahme dieser Kontrolle verlangt hatten? - 3. Wenn eine der vorstehenden Fragen bejaht wird: Haben die erwähnten Gemeinschaftsvorschriften die Bedeutung, dass sie der nachträglichen Erhebung von Zöllen, Steuern und Bußgeldern, die von den nationalen Behörden des Einfuhrstaats angeordnet wurde, nachdem die ungarischen Behörden das Ergebnis der von ihnen durchgeführten Kontrolle mitgeteilt hatten, jedoch bevor sie den Inhalt der Gerichtsentscheidungen kannten, mit denen die Ergebnisse dieser Kontrolle rückgängig gemacht wurden, entgegenstehen, um hierdurch sicherzustellen, dass das durch das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG-Ungarn aufgestellte Verbot der Erhebung von Zöllen eingehalten wird, dies auch im Hinblick darauf, dass die erteilten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 letztlich richtig waren? - 4. Ist es in diesem Zusammenhang für die vorstehenden Fragen von Bedeutung, dass weder die griechische noch die ungarische Zollbehörde die Einberufung des Ausschusses für Zusammenarbeit nach Art. 33 des Protokolls Nr. 4 beantragt hatten, um eine entsprechende Entscheidung zu treffen, was dafür spricht, dass keine der beiden Behörden durch die von den ungarischen Gerichten erlassenen Entscheidungen eine Streitigkeit zwischen ihnen entstanden sah, die diesem Ausschuss zur Entscheidung hätte vorgelegt werden müssen? - 5. Hilfsweise, für den Fall der Verneinung der vorstehenden Fragen, d. h. dass die griechischen Zollbehörden durch die nachträgliche Erhebung von Zöllen, Mehrwertsteuer und Bußgeld nicht gegen die vorgenannten Gemeinschaftsvorschriften verstoßen hätten: Kann angenommen werden, dass die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Zöllen zu Lasten des Einführers nach Art. 220 Abs. 2 des Zollkodex der Gemeinschaften wegen eines Fehlers der Zollbehörden des Einfuhr- oder Ausfuhrstaats selbst unzulässig ist, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Zollbehörden des Ausfuhrstaats über alle tatsächlichen Angaben betreffend die Herstellung der ausgeführten Fahrzeuge verfügten und dass auf deren Grundlage keine Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt worden wären, so dass die Behörden des Einfuhrstaats den gesetzlich geschuldeten Zoll von vornherein hätten festsetzen können?
Vorinstanz: Dioikitiko Protodikeio Athen
Vorinstanz/Datum: 30.09.2003
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2004 Nr. C 85 S. 15
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 09.02.2006
Erledigungs-Az: Rs C-23/04, C-24/04 und C-25/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 14 56