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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 30/17 (BFH) |
§§: | EStG § 50 d Abs. 8, EStG § 50 d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2, DBA-Zypern Art. 14 Abs. 4, DBA-Zypern Art. 22 Abs. 2 |
Schlagwörter | Besteuerungsrecht, Rückfallklausel, Freistellung, Nachweis, Grundfreibetrag |
Rechtsfrage: | Anforderungen an die Nachweispflicht des § 50 d Abs. 8 EStG und Voraussetzungen des § 50 d Abs. 9 EStG: 1. Kann vom Steuerpflichtigen kein zusätzlicher Nachweis angefordert werden, wenn sich die Nichtbesteuerung bereits unmittelbar aus dem Gesetz des anderen Staates ergibt? - 2. Ist § 50 d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht anzuwenden, wenn die Nichtbesteuerung im anderen Staat darauf beruht, dass der andere Staat die Einkünfte allgemein nicht besteuert? Gilt dies insbesondere dann, wenn die Einkünfte des Steuerpflichtigen im anderen Staat unterhalb der Grenze liegen, bei der im anderen Staat die Steuerpflicht beginnt? - 3. Das Verfahren I R 30/17 wurde durch Beschluss vom 27.1.2021 bis zum Abschluss des beim BVerfG anhängigen Verfahrens 2 BvL 21/14 ausgesetzt. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 13.04.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 195/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 11 23 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.01.2021 |
Erledigungs-Az: | I R 30/17 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Verfahren ist erledigt durch: Aussetzung/Ruhen des Verfahrens (Beschluss vom 27.1.2021) -- Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen. |