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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 21/08 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, HGB § 255 Abs. 2 |
Schlagwörter | Erhaltungsaufwand, Herstellungsaufwand, Wesentliche Verbesserung, Sanierung, Modernisierung, Instandsetzung, Standardsprung |
Rechtsfrage: | Abgrenzung Erhaltungs-/Herstellungsaufwand bei Sanierung von Mehrfamilienhäusern: Spricht eine tatsächliche (widerlegbare) Vermutung für eine wesentliche Verbesserung i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB, wenn der Steuerpflichtige unmittelbar im Anschluss an den Erwerb das Siebenfache des Gebäudekaufpreises für Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an allen vom BFH für entscheidend gehaltenen Gewerken (Heizung-, Sanitär- und Elektroinstallationen und Fenster) aufwendet? Ist ein einem solchen Fall von einem Standardsprung auszugehen, ohne dass eine ins Einzelne gehende Untersuchung notwendig ist, an welchen Gewerken die Maßnahmen zu einem Standardsprung geführt haben? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 17.04.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 2007/04 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 26 17 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.09.2009 |
Erledigungs-Az: | IX R 21/08 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 11 77 |