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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 36/07 (BFH)
§§: GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 2
Schlagwörter Rückgängigmachung, Erwerb, Auflassung, Löschung, Grunderwerbsteuer
Rechtsfrage: Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs i.S. des § 16 GrEStG: 1. Erlangt der Veräußerer eines Grundstücks seine ursprüngliche Rechtsstellung wieder, wenn eine notariell beurkundete Löschungsbewilligung hinsichtlich der eingetragenen Auflassungsvormerkung erteilt, aber im Grundbuch vor Abschluss eines neuen Kaufvertrages nicht vollzogen wurde? - 2. Liegt eine Verwertung der verbliebenen Rechtsposition (vgl. 1.) im eigenen Interesse vor, wenn die Ersterwerberin (GbR) durch eine Person vertreten wird, die ebenfalls die Veräußerin und die Zweiterwerberin (Gesellschafterin der Ersterwerberin) vertritt und das veräußerte Objekt im 2. Kaufvertrag teilweise von dem im Ersten abweicht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 30.08.2006
Vorinstanz/AZ: 5 K 4868/05
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2006 S. 1928
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 47 13
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 01.07.2008
Erledigungs-Az: II R 36/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 31 41