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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 23/10 (BFH) |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 12 |
Schlagwörter | Abwehrkosten, Gesellschafter-Geschäftsführer, Schadensersatz |
Rechtsfrage: | Abwehraufwendungen eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers als Werbungskosten: Sind Aufwendungen eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers durch seine Gesellschafter-Stellung oder durch seine berufliche Tätigkeit als Geschäftsführer veranlasst, wenn die Aufwendungen der Aufrechterhaltung seines Ansehens gegenüber Kunden und Geschäftspartner der GmbH dienen (hier: Führen eines Prozesses - Abzug einer im Vergleichswege geleisteten Schadensersatzzahlung und des Eigenanteils der Rechtsschutzversicherung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit)? Kommt im Hinblick auf die Entscheidung des Großen Senats des BFH zum Aufteilungs- und Abzugsverbot auch eine Aufteilung der Aufwendungen auf die beiden Veranlassungszusammenhänge (Gesellschaftsverhältnis/Anstellungsverhältnis) in Betracht? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 09.09.2009 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 2772/08 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 19 76 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.02.2012 |
Erledigungs-Az: | VI R 23/10 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 16 85 |