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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 12/06
§§: EStG § 9 Abs. 1, EStG § 11 Abs. 2
Schlagwörter Rückzahlung, Arbeitslohn, Werbungskosten, Negative Einnahme, Abschnittsbesteuerung
Rechtsfrage: Ist der in 1998 wegen fehlender Gehaltsansprüche zu Unrecht zugeflossene, aber aufgrund einer fehlerhaften Rechtsanwendung durch das FA endgültig nicht versteuerte und im Streitjahr 1999 zurückgezahlte Arbeitslohn als negative Einnahmen oder als Werbungskosten zu berücksichtigen? Rechtfertigt die materiell unrichtige Behandlung im Vorjahr die Übertragung der steuerrechtlichen Fehleinschätzung auf das Folgejahr oder stehen dem die Vorschriften des Einkommensteuerrechts über die Abschnittsbesteuerung und der Abgabenordnung entgegen, die auch durch den im Gesetz nicht vorgesehenen Rechtsbegriff der "negativen Einnahme" nicht außer Kraft gesetzt werden können? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 07.11.2005
Vorinstanz/AZ: 17 K 3987/03 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 29 43
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.01.2009
Erledigungs-Az: VI R 12/06 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 18 94