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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 36/09 (BFH) |
§§: | EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 b, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, BGB § 1408 Abs. 2, BGB § 1587 o |
Schlagwörter | Sonderausgabe, Versorgungsausgleich, Unterhalt, Werbungskosten, Ehescheidung |
Rechtsfrage: | Steuerlicher Abzug von Leistungen an die geschiedene Ehefrau: Sind Zahlungen des Klägers an seine geschiedene Ehefrau als Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 b EStG (in der ab 2008 geltenden Fassung) bzw. als Werbungskosten in voller Höhe abziehbar oder als Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG nur beschränkt berücksichtigungsfähig? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 08.06.2009 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 79/08 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 32 11 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.08.2012 |
Erledigungs-Az: | X R 36/09 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 13 02 19 |