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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 35/04
§§: EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 2, FGO § 45 Abs. 2
Schlagwörter Grundstückshandel, Gewinnerzielungsabsicht, Vorverfahren
Rechtsfrage: Berücksichtigung von Verlusten aus gewerblichem Grundstückshandel (Veräußerung von drei Eigentumswohnungen und ein Grundstück) bei der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.1999: - a) Wurde entgegen der Auffassung des FG in Bezug auf die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs ein Vorverfahren durchgeführt und hätte das FG bei seiner Ansicht, ein Vorverfahren habe nicht stattgefunden, die Klage gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 FGO als Einspruch werten und an das Finanzamt verweisen müssen? - b) Verstößt das FG, indem es für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht im Zusammenhang mit dem gewerblichen Grundstückshandel nicht auf den Zeitpunkt des Grundstückserwerbs, sondern auf das jeweilige Jahr der Veräußerungen abgestellt hat, gegen die BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 18.9.2002 X R 28/00, BStBl II 2003 S. 133)? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin
Vorinstanz/Datum: 13.01.2004
Vorinstanz/AZ: 5 K 5450/01
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 02 56
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.08.2005
Erledigungs-Az: IX R 35/04 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG