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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 75/03 |
§§: | EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, EStDV § 55 Abs. 1 Nr. 3, BerlinFG § 17 Abs. 2, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 |
Schlagwörter | Einkünfteerzielungsabsicht, Rentenversicherung, Ertragsanteil, Prognosezeitraum, Kapitaleinkünfte |
Rechtsfrage: | 1. Einkunftserzielungsabsicht bei in Großbritannien abgeschlossenen kreditfinanzierten Rentenversicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag und mehreren Bezugsberechtigten: Ist bei der Überschusserzielungsprognose der Ertragsanteil nach dem Lebensalter des (vorrangig bezugsberechtigten) Versicherungsnehmers (hier: Eltern) oder der nachrangig bezugsberechtigten Tochter zu bestimmen? Dauer des Prognosezeitraums (nur voraussichtliche Lebenszeit der Eltern oder Einbeziehung der Lebenszeit der Tochter)? - 2. Überschussprognose für ein kreditfinanziertes, im Jahr 1991 gewährtes Berlindarlehen, das durch eine noch anzusparende Lebensversicherung getilgt werden soll: Berücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 17 Abs. 2 BerlinFG als Ertrag bei der Prognoserechnung? Volle oder nur anteilige Berücksichtigung der Refinanzierungsaufwendungen aufgrund laufender Tilgung des Berlindarlehens? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 19.12.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 12 K 1214/96 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 09 06 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 07.11.2006 |
Erledigungs-Az: | VIII R 75/03 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |