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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | III R 22/09 (BFH) | 
| §§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 11 Abs. 1 | 
| Schlagwörter | Kindergeld, Grenzbetrag, Entlassungsgeld, Überbrückungsgeld | 
| Rechtsfrage: | Entlassungsgeld als Überbrückungsgeld? Inwieweit ist ein mit Beendigung des Grundwehrdienstes zum 31.12.2004 gezahltes und auch zugeflossenes Entlassungsgeld in den Grenzbetrag für 2005 einzubeziehen (vgl. VIII R 57/00 und VIII R 82/01)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung | 
| Vorinstanz: | FG des Landes Sachsen-Anhalt | 
| Vorinstanz/Datum: | 10.02.2009 | 
| Vorinstanz/AZ: | 4 K 622/06 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 17 66 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 15.07.2010 | 
| Erledigungs-Az: | III R 22/09 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 35 67 | 
