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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 81/98
§§: FGO § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, FGO § 110 Abs. 1 Satz 1, AO 1977 § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a J: 1991
Schlagwörter Bindung, Festsetzungsfrist, Umsatzsteuervoranmeldung, Umsatzsteuerjahreserklärung, Entstehung, Veräußerung, Erbbaurecht
Rechtsfrage: Welche Vorgänge unterliegen der Bindungsregelung des § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO bzw. des § 110 Abs. 1 Satz 1 FGO? Ist für die Berechnung der Festsetzungsverjährungsfrist auf die Abgabe der Voranmeldungen oder der Jahreserklärung abzustellen? Wann entsteht die Steuer bei Veräußerung eines Erbbaurechts? - Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 12.08.1998
Vorinstanz/AZ: 6 K 8184/97
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.11.1999
Erledigungs-Az: V R 81/98 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet - ohne Begründung