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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 53/11 (BFH) |
§§: | EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, EStG § 1 Abs. 3, VO (EWG) Nr. 1408/71 |
Schlagwörter | Kindergeld, Polen, Unbeschränkte Steuerpflicht, EG, EU |
Rechtsfrage: | Kindergeldanspruch von nach § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt steuerpflichtigen EU-Ausländern: Steht einem in der Zeit vom 2.4.2009 bis zum 30.9.2009 im Inland sozialversicherungspflichtig beschäftigten polnischen Staatsangehörigen aufgrund seiner Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 3 EStG Kindergeld für seine zwei in Polen lebende Kinder für das gesamte Jahr 2009 und nicht nur für den Zeitraum April bis September 2009 zu? Fehlerhafte Tatsachenfeststellung als Verfahrensmangel? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 13.07.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 16/11 Kg |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 05 30 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.10.2012 |
Erledigungs-Az: | V R 43/11 |
Erledigungs-Vermerk: | abgegeben an V. Senat - neues Aktenzeichen: V R 43/11 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 13 02 62 |