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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 50/07 (BFH)
§§: StraBEG § 10 Abs. 3, StraBEG § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst a, GG Art. 20 Abs. 3
Schlagwörter Strafbefreiende Erklärung, Aufhebung, Ausschluss, Amtsträger, Betriebsprüfung, Steuerhinterziehung, Verfassung, Bestimmtheit
Rechtsfrage: Liegt der Ausschlussgrund von der Straf- oder Bußgeldbefreiung nach § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StraBEG auch vor, wenn 1. der Betriebsprüfer nicht bei dem Erklärenden bzw. dessen Vertreter zur Prüfung erscheint, sondern die Prüfung in den Räumen des FA durchgeführt wird, bzw. 2. lediglich eine Betriebsprüfung und nicht eine Prüfung oder Ermittlung einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit stattfindet? Verletzt die Regelung des § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StraBEG das Bestimmtheitsgebot? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 09.08.2007
Vorinstanz/AZ: 6 K 5364/04 AO
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2008 S. 79
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 34 23
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 09.03.2010
Erledigungs-Az: VIII R 50/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 14 85