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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 86/02 |
§§: | DMBilG § 50 Abs. 3, KStG § 30 Abs. 2 |
Schlagwörter | Verwendbares Eigenkapital, Eigenkapitalgliederung, Änderung, Wohnungsbauunternehmen |
Rechtsfrage: | Änderung der Eigenkapitalgliederung nach § 50 Abs. 3 Satz 2 DMBilG: Verlangt die Änderungsvorschrift des § 50 Abs. 3 Satz 2 DMBilG auch die Änderung der Gliederungsbescheide für ein kommunales Wohnungsunternehmen in der Rechtsform einer GmbH? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG des Landes Sachsen-Anhalt |
Vorinstanz/Datum: | 26.09.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 720/99 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 10 65 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.04.2004 |
Erledigungs-Az: | I R 86/02 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 02 12 |