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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | V R 24/20 (BFH) |
| §§: | VersStG § 7 Abs. 1, VersStG § 7 Abs. 3, VersStG § 7 Abs. 4, AO § 5 |
| Schlagwörter | Versicherungsteuer, Versicherungsnehmer, Versicherungsunternehmen, Steueranmeldung, Steuerschuldner, Haftungsschuldner, Ermessen, EG, EU |
| Rechtsfrage: | Versicherungsteuerfestsetzung gegen Versicherungsnehmer oder britisches Versicherungsunternehmen? - 1. Ist die Versicherungsteuer nicht gegen den Versicherungsnehmer als Steuerschuldner festzusetzen, wenn das Versicherungsunternehmen seinen Sitz im Inland oder - wie hier - in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft hat? - 2. Gilt dies auch dann, wenn das Versicherungsunternehmen die Steuer weder beim Finanzamt angemeldet noch für Rechnung des Versicherungsnehmers abgeführt hat? - Das ursprünglich beim II. BFH-Senat unter dem Az. II R 30/02 geführte Revisionsverfahren war durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin und Revisionsbeklagten gemäß § 155 FGO i.V.m. § 240 ZPO unterbrochen worden (vgl. BFH-Beschluss vom 30.6.2004 II R 30/02). In Folge einer zwischenzeitlichen Änderung des Geschäftsverteilungsplans erfolgte die Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens beim V. BFH-Senat. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
| Vorinstanz/Datum: | 15.05.2002 |
| Vorinstanz/AZ: | 3 K 400/95 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 47 39 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 18.11.2021 |
| Erledigungs-Az: | V R 24/20 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 05 82 |