Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-385/12 (EuGH)
§§: AEUV Art. 18, AEUV Art. 26, AEUV Art. 49, AEUV Art. 54, AEUV Art. 55, AEUV Art. 56, AEUV Art. 63, AEUV Art. 65, AEUV Art. 110
Schlagwörter EG, EU, Diskriminierungsverbot, Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsverkehr, Kapitalverkehr, Gesellschaften, Gleichheit, Kapitalbeteiligung, Einzelhandel
Rechtsfrage: Ist es mit den Vertragsbestimmungen über den Grundsatz des allgemeinen Diskriminierungsverbots (Art. 18 AEUV und Art. 26 AEUV), den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV), den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 54 AEUV), den Grundsatz der Gleichheit der Beteiligung am Kapital von Gesellschaften i.S. von Art. 54 (Art. 55 AEUV), den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs (Art. 56 AEUV), den Grundsatz des freien Kapitalverkehrs (Art. 63 AEUV und Art. 65 AEUV) und den Grundsatz der Gleichheit der Besteuerung von Gesellschaften (Art. 110 AEUV) vereinbar, dass Steuerpflichtige, die eine Einzelhandelstätigkeit in einem Geschäft ausüben, eine besondere Steuer entrichten müssen, wenn ihr jährliches Nettoumsatzvolumen 500 Millionen HUF übersteigt?
Vorinstanz: Székesfehérvári Törvényszék (Ungarn)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2012 Nr. C 366 S. 24
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 05.02.2014
Erledigungs-Az: Rs C-385/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 04 44