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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 50/11 (BFH) |
§§: | EStG § 64 Abs. 2 Satz 1, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 1 Buchst. a |
Schlagwörter | Kindergeld, Wohnort, Ausland |
Rechtsfrage: | 1. Hat ein in Deutschland selbständig tätiger italienischer Staatsangehöriger, dessen Kinder im Haushalt der erwerbstätigen Kindsmutter in Italien leben, Anspruch auf Kindergeld? - 2. Ist der Anspruch des Vaters auf Kindergeld vorrangig, wenn der Kindergeldanspruch durch eine Beschäftigung in Deutschland ausgelöst wird und der Anspruch der Kindsmutter auf italienische Familienleistungen dagegen nur durch deren Wohnort nach den Regelungen des Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 bestünde? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 21.11.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 2527/10 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 02 23 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.08.2016 |
Erledigungs-Az: | V R 50/11 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren V R 50/11 ruht gemäß Beschluss vom 23.9.2014 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren Rs C-378/14, Trapkowski (Vorlagebeschluss vom 8.5.2014 III R 17/13 = SIS 14 20 92). -- Nach der EuGH-Entscheidung Trapkowski vom 22.10.2015 C-378/14, EU:C:2015:720 = SIS 15 28 09 ist das Verfahren V R 50/11 wieder aufgenommen worden. -- Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 25 65 |