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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 19/02 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b, EStG § 63 Abs. 1 Satz 2 |
Schlagwörter | Kindergeld, Berufsausbildung, Zeitsoldat, Übergangszeit |
Rechtsfrage: | Kindergeldanspruch für den volljährigen Sohn, der nach dem Schulabschluss zum 31. Juli ab 1. September in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit (12 Jahre, Verwendung als Fachdienstunteroffizieranwärter) eintritt: Befindet sich der Sohn ab September weiter in Berufsausbildung, wenn er im Rahmen seines Dienstes eine zivil anerkannte Ausbildung (zum Telekommunikationselektroniker) absolviert, mit der Folge, dass für den Monat August -als Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten- ebenfalls ein Kindergeldanspruch besteht? - Zulassung durch BFH - |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 15.06.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 5782/99 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 03 44 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.07.2003 |
Erledigungs-Az: | VIII R 19/02 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 52 08 |