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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I R 26/18 (BFH) |
| §§: | GewStG § 7 Satz 1, GewStG § 7 Satz 2, UmwStG § 22 Abs. 1 |
| Schlagwörter | Gewerbesteuer, Einbringung, Anteilsveräußerung |
| Rechtsfrage: | Gewerbesteuer bei Einbringung: Werden nach einer Einbringung innerhalb der Sperrfrist des § 22 Abs. 1 UmwStG Teile der erhaltenen Anteile veräußert, unterliegt der entstehende Gewinn dann nicht der Gewerbesteuer, wenn der Einbringende zum Einbringungszeitpunkt seine gesamte gewerbliche Tätigkeit aufgegeben hatte? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | FG Köln |
| Vorinstanz/Datum: | 19.07.2018 |
| Vorinstanz/AZ: | 6 K 2507/16 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 16 44 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 11.07.2019 |
| Erledigungs-Az: | I R 26/18 |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision zum Teil begründet - insoweit Aufhebung des FG-Urteils -- Revision zum Teil unbegründet |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 01 63 |