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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 41/96 |
§§: | AO 1977 § 163, ErbStG § 15, ErbStG § 16 |
Schlagwörter | Abweichende Steuerfestsetzung, Billigkeitsmaßnahme, Erbfall, Aufgebot, Steuerklasse, Verlobte |
Rechtsfrage: | Ist aus sachlichen Billigkeitsgründen beim Eintritt des Erbfalls nach Bestellung des Aufgebots beim Standesamt (11.3.1986) und drei Tage vor dem Hochzeitstermin (20.3.1986) für den Verlobten die Steuerklasse III anzuwenden? - Vgl. hierzu FG-Entscheidungen in EFG 1985 S. 249, 1988 S. 184 und EFG 1992 S. 346. - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 15.12.1995 |
Vorinstanz/AZ: | II 46/94 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.03.1998 |
Erledigungs-Az: | II R 41/96 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 98 15 06 |