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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 38/17 (BFH)
§§: FGO § 107, RL 77/388/EWG Art. 17, RL 77/388/EWG Art. 10 Abs. 2, UStG § 15, UStG § 14 Abs. 5
Schlagwörter Tatbestandsberichtigung, Rechenfehler, Offenbare Unrichtigkeit, Vorsteuerabzug, Zeitpunkt, Rückwirkung, Rechnung, Rechnungsberichtigung
Rechtsfrage: 1. Berechtigt die aus einer Schlussrechnung (Gebäudebezug 2007, Abnahme nach Beseitigung von Baumängeln erst 2012) vom Februar 2012 in dem Abschlussbetrag rechnerisch enthaltene USt gekürzt um die bereits berücksichtigten Vorsteuerbeträge aus den Abschlagszahlungen zum Vorsteuerabzug im USt-Bescheid 2007? - 2. Wurde der Antrag auf Berichtigung des FG-Urteils zu Recht abgelehnt? - 3. Ist dem FG, das dem Klageantrag dem Grunde nach gefolgt ist, der Höhe nach ein Rechenfehler unterlaufen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 16.03.2017
Vorinstanz/AZ: 5 K 5040/15
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 24 09
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 05.09.2019
Erledigungs-Az: V R 38/17
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 18 31