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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 39/03 |
§§: | EStG § 52 Abs. 15 Satz 6, EStG § 52 Abs. 15 Satz 7, EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 4 Abs. 1 Satz 2 |
Schlagwörter | Landwirtschaft, Garten, Privat, Entnahme, Nutzungswertbesteuerung |
Rechtsfrage: | Wird als Folge der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung für eine Wohnung gemäß § 52 Abs. 15 Satz 4 EStG der die Aufgriffsgrenze von 1.000 qm für den "dazugehörenden Grund und Boden" übersteigende Grund und Boden steuerpflichtig entnommen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 29.07.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 5360/99 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 40 43 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.02.2005 |
Erledigungs-Az: | IV R 39/03 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 31 83 |