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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 2/01 |
§§: | KStG § 54 Abs. 11, KStG § 28 Abs. 2 |
Schlagwörter | Gewinnausschüttung, Verwendbares Eigenkapital, Eigenkapitalgliederung, Stichtag |
Rechtsfrage: | Sind die in 1994 nach dem Bilanzstichtag des abweichenden Wirtschaftsjahres 1993/94 beschlossenen und ausgezahlten offenen Gewinnausschüttungen einer GmbH für die Wirtschaftsjahre 1990/1991 und 1991/1992 mit den nach Umgliederung gemäß § 54 Abs.11 KStG in der Fassung vom 21.12.1993 festgestellten Teilbeträgen des verwendbaren Eigenkapitals zum 30.6.1994 zu verrechnen? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 06.11.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 4022/97 K, F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 82 64 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.06.2001 |
Erledigungs-Az: | I R 2/01 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 11 96 |