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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 51/09 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 3, EStG § 3 c Abs. 2, EStG § 3 Nr. 40, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, GG Art. 20 Abs. 3 |
Schlagwörter | Aktie, Umlaufvermögen, Anschaffungskosten, Kürzung, Überschussrechnung, Rückwirkung |
Rechtsfrage: | Sind im Jahr 2000 geleistete Anschaffungskosten für Aktien des Umlaufvermögens im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig, oder rechtfertigt die hälftige Steuerbefreiung der im Jahr 2001 erzielten Veräußerungserlöse nach dem Halbeinkünfteverfahren als rückwirkendes Ereignis die Kürzung nach § 3 c EStG a.F. bzw. nach dem mit dem StSenkG vom 23.10.2000 eingeführten § 3 c Abs. 2 EStG? Liegt in der Anwendung von § 3 c Abs. 2 EStG auf bereits in 2000 angefallene Betriebsausgaben eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 27.10.2009 |
Vorinstanz/AZ: | 17 K 1039/08 F |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2010 S. 393 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 03 11 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.12.2012 |
Erledigungs-Az: | IV R 51/09 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 13 02 24 |