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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 13/20 (BFH)
§§: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, EStG § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c, EStG § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2, EStG § 52 Abs. 18 Satz 3
Schlagwörter Pflegeversicherung, Sonderausgabe, Vorsorgeaufwendungen, Steuerfreie Einnahme, Unionsrecht
Rechtsfrage: Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von in Luxemburg gezahlten Pflegeversicherungsbeiträgen als Sonderausgaben im Inland: Ist die mit Gesetz vom 11.12.2018 (BGBl 2018 I S. 2338) eingeführte Rückausnahme des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG dahingehend auszulegen, dass mit dem in Nr. 1 Buchstabe c der Vorschrift normierten Tatbestandsmerkmal "keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen" durch den Beschäftigungsstaat die Abzugsfähigkeit der Beiträge der jeweiligen Versicherungssparte gemeint ist? - Verstößt die Nichtberücksichtigung der anteiligen Vorsorgeaufwendungen in Gestalt der Pflegeversicherungsbeiträge gegen Unionsrecht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 15.01.2020
Vorinstanz/AZ: 1 K 1692/19
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 05 61
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.11.2021
Erledigungs-Az: X R 13/20 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 02 72