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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 46/11 (BFH) |
§§: | KStG § 5 Abs. 1 Nr. 5 |
Schlagwörter | Berufsverband, Steuerbefreiung |
Rechtsfrage: | Steuerbefreiung eines Berufsverbandes: Was ist unter dem Begriff "Wirtschaftszweig" zu verstehen? Inwiefern muss ein Berufsverband die Mitgliedschaft auf eine abgrenzbare Gruppe von Wirtschaftssubjekten begrenzen, um "allgemeine Belange" eines Wirtschaftszweiges vertreten zu können? Müssen die Ziele des Berufsverbandes in der Satzung so konkret formuliert sein, dass eine Förderung der Individualinteressen der Mitglieder nahezu ausgeschlossen erscheint? Wann ist eine vorwiegende Verfolgung wirtschaftlicher Individualinteressen der Mitglieder des Berufsverbandes anzunehmen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 07.12.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 1465/09 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 35 47 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.03.2012 |
Erledigungs-Az: | I R 46/11 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 16 10 |