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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-240/10 (EuGH)
§§: EStG § 3 Nr. 64, AEUV Art. 45, AEUV Art. 18, AEUV Art. 21
Schlagwörter EG, EU, Arbeitnehmer, Freizügigkeit, Diskriminierung, Staatsangehörigkeit
Rechtsfrage: 1. a) Ist § 3 Nr. 64 EStG in der in den Jahren 2005 und 2006 geltenden Fassung mit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art. 45 AEUV (= Art. 39 EGV) vereinbar? - b) Beinhaltet § 3 Nr. 64 EStG in der in den Jahren 2005 und 2006 geltenden Fassung eine nach Art. 18 AEUV (= Art. 12 EGV) verbotene versteckte Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit? - 2. Wenn Frage 1 zu verneinen ist: Ist § 3 Nr. 64 EStG in der in den Jahren 2005 und 2006 geltenden Fassung mit der Freizügigkeit der Unionsbürger nach Art. 21 AEUV (= Art. 18 EGV) vereinbar?
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 21.12.2009
Vorinstanz/AZ: 6 K 2260/09
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 24 63
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 15.09.2011
Erledigungs-Az: Rs C-240/10
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 30 52