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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-35/98 (EuGH)
§§: Richtlinie 88/361/EWG Art. 1 Abs. 1, Richtlinie 88/361/EWG Art. 6 Abs. 1, EG-Vertrag Art. 6, EG-Vertrag Art. 52
Schlagwörter Dividende, Einkommensteuerbefreiung
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 88/361/EWG in Verbindung mit Ziffer I.2 ihres Anhangs I dahin auszulegen, daß eine sich aus einer Bestimmung der Einkommensteuervorschriften eines Mitgliedstaats ergebende Beschränkung, nach der zwar Anteilseigner von der Entrichtung der Einkommensteuer auf Dividenden bis zu einer bestimmten Höhe befreit sind, diese Befreiung jedoch nur für Dividenden aus Anteilen an in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften gilt, gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 88/361/EWG seit dem 1. Juli 1990 verboten ist? - 2. Bei Verneinung von Frage 1: Sind die Art. 6 und/oder 52 EG-Vertrag dahin auszulegen, daß sie eine beschränkende Bestimmung, wie sie in Frage 1 bezeichnet ist, nicht zulassen? - 3. Macht es für die Beantwortung der obenstehenden Fragen einen Unterschied, ob die Anwendung einer solchen Befreiung von einem gewöhnlichen Anteilseigner oder einem Arbeitnehmer (einer Tochtergesellschaft), der die betreffenden Anteile im Rahmen eines Arbeitnehmersparplans hält, beansprucht wird?
Vorinstanz: Hoge Raad der Nederlanden
Vorinstanz/Datum: 11.02.1998
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 1998 Nr. C 137 S. 6
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 06.06.2000
Erledigungs-Az: Rs C-35/98
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 00 08 51