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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 22/19 (BFH) |
§§: | EStG § 18 Abs. 4, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 7 g, UmwStG § 24 Abs. 2 |
Schlagwörter | Einbringung, Praxisgemeinschaft, Anschaffung, Investitionsabzugsbetrag, Gründung, Feststellung, Vorweggenommene Betriebsausgaben |
Rechtsfrage: | Stellt die Errichtung einer GbR durch Einbringung der Einzelpraxis des einen und eine Geldeinlage des anderen Gesellschafters eine Anschaffung des Betriebsvermögens der Einzelpraxis durch die GbR dar mit der Folge, dass diese hierfür bereits im Jahr des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags Investitionsabzugsbeträge bilden darf? Sind bejahendenfalls bereits für dieses - vor dem Jahr des Inkrafttretens des Vertrags liegende - Jahr negative Einkünfte der GbR festzustellen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 27.06.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 3048/18 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 06 03 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |