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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 74/07 (BFH) |
§§: | UStG 1993 § 2 Abs. 2 Nr. 2, UStG 1993 § 4 Nr. 9 Buchst a, UStG 1993 § 9 Abs. 1 |
Schlagwörter | Organgesellschaft, Grundstück, Einheitliche Leistung, Bebautes Grundstück, Steuerfreiheit, Verzicht |
Rechtsfrage: | 1. Sind die von der GmbH als sog. Organgesellschaft bewirkten (Bau-)Leistungen dem Einzelunternehmen als dem Organträger zuzurechnen, so dass sich der Verkauf des Grundstücks und die Errichtung des jeweiligen Gebäudeteiles aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht als Leistungen eines Unternehmers darstellen, wenn zwischen dem Miteigentumsanteile eines Grundstücks an verschiedene Erwerber verkaufenden Einzelunternehmen und der das Grundstück bebauenden GmbH umsatzsteuerrechtlich eine Organschaft besteht? - 2. Ist umsatzsteuerrechtlich das bebaute Grundstück Gegenstand des Rechtsvorganges, wenn aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht der Grundstücksveräußerer die gesamte Bebauung des Grundstückes übernimmt? - Sind Grundstücksveräußerung und Bebauung als einheitliche nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerbefreite Leistung anzusehen? - 3. Liegt in der Tatsache, dass für die Bauleistungen Umsatzsteuer ausgewiesen wird, ein Verzicht auf die Steuerbefreiung der einheitlichen Leistung, wenn der Einzelunternehmer davon ausgeht, dass nicht er steuerbefreite Bauleistungen, sondern die GmbH steuerpflichtige Bauleistungen erbringt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Schleswig-Holsteinisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 04.07.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 225/04 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2007 S. 1640 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 30 98 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.10.2008 |
Erledigungs-Az: | XI R 74/07 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 43 30 |