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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 1/10 (BFH)
§§: EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, EStG § 52 Abs. 1, EStDV § 55 Abs. 2
Schlagwörter Rentenbesteuerung, Erwerbsunfähigkeitsrente, Nachzahlung
Rechtsfrage: Sind im Jahr 2005 (Streitjahr) erhaltene Nachzahlungen einer Erwerbsunfähigkeitsrente für Zeiträume bis zum 31.12.2004 nach den Regelungen des Alterseinkünftegesetzes mit dem Besteuerungsanteil von 50 % oder nach der bis zum 31.12.2004 geltenden Rechtslage nur mit einem Ertragsanteil von 4 % zu erfassen, wenn der Steuerpflichtige die Zahlung der Rente so rechtzeitig beantragt hat, dass sie bis Ende 2004 hätte erfolgen müssen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 18.11.2009
Vorinstanz/AZ: 2 K 309/07
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 16 63
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.04.2011
Erledigungs-Az: X R 1/10
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 24 22