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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 19/11 (BFH) |
§§: | EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 16 Abs. 3, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1, GewStG § 2 Abs. 1 |
Schlagwörter | Flugzeug, Vermietung, Veräußerungsgewinn, Gewerbeertrag |
Rechtsfrage: | Führt ein nachträglich vereinbartes Andienungsrecht dazu, dass Vermietung, Ankauf und Veräußerung eines Flugzeugs zu einem einheitlichen Geschäftskonzept verklammert sind und der Veräußerungsgewinn als gewerbesteuerpflichtiger laufender Gewinn zu qualifizieren ist? Ist eine solche Verklammerung auch dann anzunehmen, wenn der im Zeitpunkt der Investition fest vereinbarte Veräußerungspreis nicht geeignet ist, die Gesamtkosten der Investition zu decken? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Nürnberg |
Vorinstanz/Datum: | 30.03.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 274/10 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 01.08.2013 |
Erledigungs-Az: | IV R 19/11 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 13 33 17 |