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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 32/04
§§: EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3
Schlagwörter Sanierungsgeld, Umlage, Deckungslücke, Betriebliche Altersversorgung, Arbeitslohn
Rechtsfrage: Abgrenzung Sanierungsgelder von Umlagezahlungen an betriebliche Altersversorgungskassen bei Systemumstellung und Schließung des bisherigen Finanzierungssystems: Sind Ausgleichsbeiträge (Sanierungsgelder) des Arbeitgebers, die der durch die Systemumstellung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung vom Umlage-Abschnittdeckungsverfahren zur kapitaldeckenden Beitragsfinanzierung bedingten Schließung von Deckungslücken dienen, bei den (aktiven) Arbeitnehmern steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn diese durch die Zahlung weder einen individuellen Vorteil noch einen leistungsgerechten oder sonstigen Vermögenszuwachs erlangen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 03.06.2004
Vorinstanz/AZ: 15 K 802/03
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2004 S. 1522
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 31 97
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.09.2005
Erledigungs-Az: VI R 32/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 44 59