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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 43/18 (BFH) | 
| §§: | EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 8 Abs. 2, EStG § 42 d | 
| Schlagwörter | Privatnutzung, Firmenwagen, Geldwerter Vorteil, Arbeitslohn, Eigenbetriebliches Interesse, Rufbereitschaft, Feuerwehr | 
| Rechtsfrage: | Ist die Möglichkeit zur privaten Nutzung eines Feuerwehrfahrzeugs durch den Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr kein geldwerter Vorteil, wenn der Leiter verpflichtet ist, das Fahrzeug ständig - auch zu privaten Anlässen - mitzuführen, um zeitnah die Einsatzorte zu erreichen (ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung | 
| Vorinstanz: | FG Köln | 
| Vorinstanz/Datum: | 29.08.2018 | 
| Vorinstanz/AZ: | 3 K 1205/18 | 
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2019 S. 32 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 19 95 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 19.04.2021 | 
| Erledigungs-Az: | VI R 43/18 | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 10 53 | 
