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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 42/03 |
§§: | KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 |
Schlagwörter | Verdeckte Gewinnausschüttung, Tantieme, Angemessenheit, Gesellschaftergeschäftsführer, Gewinntantieme |
Rechtsfrage: | Angemessenheit der Gewinntantieme für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH: Darf im Rahmen der Jahresvergütung für den Gesellschafter-Geschäftsführer der Tantiemeanteil den Prozentsatz von 25 v.H. zum Gesamtjahresgehalt übersteigen (Prüfung der Angemessenheit)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 11.02.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 6898/00 K, F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 30 59 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.11.2003 |
Erledigungs-Az: | I R 42/03 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 18 08 |