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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 57/05 |
§§: | EStG § 3 Nr. 39, SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 11 |
Schlagwörter | Geringfügige Beschäftigung, Verdienstgrenze, Zufluss, Lohnverzicht |
Rechtsfrage: | Sind einmalige Lohnentgelte wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bei der steuerrechtlichen Prüfung der für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 39 EStG a.F. für eine geringfügige Beschäftigung maßgeblichen Verdienstgrenze (630 DM) einzubeziehen und auf sämtliche Kalendermonate der Beschäftigungsdauer zu verteilen oder nur einmalig im Fälligkeits-/Zuflussmonat zu erfassen? Ist grundsätzlich auf das beitragspflichtige, tarifvertraglich zustehende Arbeitsentgelt und nicht auf das durch einen Verzicht auf die Sonderzahlungen tatsächlich gezahlte und dadurch innerhalb der Entgeltgrenze liegende Arbeitsentgelt abzustellen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 03.11.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 3345/03 L |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 10 61 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.05.2008 |
Erledigungs-Az: | VI R 57/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 29 16 |