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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 39/10 (BFH)
§§: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10, UStG § 12 Abs. 1, PBefG § 49, PBefG § 47, Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a UAbs. 3
Schlagwörter Steuersatz, Mietwagen, Taxiunternehmen, Wettbewerb, Rechtsschutz, ermäßigter Steuersatz, Umsatzsteuer
Rechtsfrage: Unterschiedliche Steuersätze bei Mietwagen- und Taxiunternehmen: Mit welchem Steuersatz sind bei Mietwagen- bzw. Taxiunternehmen die Umsätze aus den im Auftrag von Krankenkassen durchgeführten Krankenfahrten zu besteuern? Ist das Mietwagenunternehmen, dessen Umsätze aus den Krankenfahrten mit dem allgemeinen Steuersatz besteuert werden, rechtsschutzlos oder besteht die Möglichkeit einer Konkurrentenklage? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Sächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 21.09.2010
Vorinstanz/AZ: 3 K 2016/07
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 14 22
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 02.07.2014
Erledigungs-Az: XI R 39/10
Erledigungs-Vermerk: Vorlage an den EuGH durch BFH-Beschluss vom 10.7.2012 - XI R 39/10 - Das Verfahren XI R 39/10 ist durch Beschluss vom 10.7.2012 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren Rs C-454/12 ausgesetzt. - Nach Entscheidung des EuGH durch Urteil vom 27.2.2014 Rs C-454/12 und C-455/12 wird das Verfahren XI R 39/10 fortgeführt.
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 28 01