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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 10/04
§§: EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6
Schlagwörter Einkünfteerzielungsabsicht, Überschusserzielungsabsicht, Mühle, Liebhaberei, Wohnung
Rechtsfrage: Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung einer ehemaligen Mühle: Mit Verlust betriebene Dauervermietung des zu einer Wohnung ausgebauten Mühlenstumpfes einer Turmwindmühle (Gesamtverlust im Zeitraum 1984 bis 2001 rd. 1,1 Mio. DM, überschuldetes Objekt aufgrund Fremdfinanzierung der Anschaffungskosten und eines Teils der laufenden Aufwendungen, wirtschaftlicher Vorteil aus dem Mietobjekt nur bei Berücksichtigung der Steuerersparnis) keine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei, weil bei der Dauervermietung von Wohnraum eine unwiderlegbare Vermutung für das Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht spricht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 17.12.2003
Vorinstanz/AZ: 1 K 10692/00
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 19 05
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.04.2005
Erledigungs-Az: IX R 10/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 37 95