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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 74/12 (BFH) |
§§: | EStG § 33 |
Schlagwörter | Prozesskosten, Zivilprozess, Außergewöhnliche Belastung, Zwangsläufigkeit, Erfolgsaussichten, Vergleich |
Rechtsfrage: | Ist unabhängig von der persönlichen Perspektive des Steuerpflichtigen jeder mit ausreichender Erfolgsaussicht geführte Zivilprozess auch bei Abschluss eines Vergleichs als zwangsläufig i.S. des § 33 EStG anzusehen? - Praktikabilität der Einschätzung der Erfolgsaussichten durch die Finanzverwaltung. - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 20.04.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 2190/09 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2013 S. 453 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 05 66 |
Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren VI R 74/12 ist durch Beschluss vom 29.7.2014 bis zur Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs in dem Verfahren GrS 1/13 ausgesetzt. -- Das Verfahren VI R 74/12 wurde mit Beschluss vom 5.10.2015 wieder aufgenommen. -- Zurücknahme der Klage |