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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 15/12 (BFH) |
§§: | KStG § 8 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 1, HGB § 266 Abs. 2 |
Schlagwörter | Aktivierung, Provision, Versicherung |
Rechtsfrage: | Sind bei einer als Versicherungsmaklerin tätigen GmbH bei noch fehlender Gewinnrealisierung aufgrund einer für den Provisionsanspruch vereinbarten aufschiebenden Bedingung die jeweils bis zum Bilanzstichtag angefallenen und den bis dahin erbrachten Vermittlungsleistungen zuordenbaren Aufwendungen als "unfertige Leistungen" zu aktivieren? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 21.12.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 3802/08 K, G, F, Zerl |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 14 67 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.10.2013 |
Erledigungs-Az: | I R 15/12 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 13 67 |