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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 58/16 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 3 Satz 4, EStG § 15 b, EStG § 15 Abs. 2 |
Schlagwörter | Personengesellschaft, Gold, Gewerbebetrieb, Überschussrechnung, Betriebsausgabe, Steuerstundungsmodell |
Rechtsfrage: | Ist physisches Gold ein den Wertpapieren vergleichbares nicht verbrieftes Recht im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG mit der Folge, dass Anschaffungskosten bei Gewinnermittlung durch Überschussrechnung erst bei Veräußerung oder Entnahme als Betriebsausgaben abgezogen werden können? Handelt es sich bei sog. "Goldfinger"-Gestaltungen um Steuerstundungsmodelle im Sinne des § 15 b EStG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 12.10.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 373/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 01 62 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |