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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 26/07 (BFH) |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 12 Nr. 1 |
Schlagwörter | Bewirtungskosten, Aufteilung, Berufliche Veranlassung |
Rechtsfrage: | Aufwendungen des Chefarztes einer Universitätsklinik für die Ausrichtung eines Betriebsfestes sowie Bewirtungskosten anlässlich seiner Antrittsvorlesung für die zu ca. 95 % aus dem Mitarbeiterkreis bestehenden Teilnehmer als Erwerbsaufwand abziehbar? Ist für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung der Aufwendungen allein auf den Anlass der Feier abzustellen oder sind im Rahmen der Gesamtwürdigung daneben auch weitere, vom BFH in seiner neueren Rechtsprechung entwickelte Umstände heranzuziehen (vgl. Urteile vom 1.2.2007 VI R 25/03, BStBl II 2007 S. 459; vom 11.1.2007 VI R 52/03, BStBl II 2007 S. 317 u. Vorlagebeschluss v. 20.7.2006 VI R 94/01 -GrS 1/06-, BStBl II 2007 S. 121)? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 12.12.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 3989/06 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2007 S. 1320 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 34 24 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.07.2008 |
Erledigungs-Az: | VI R 26/07 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 38 03 |