Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 55/00
§§: FGO § 62 Abs. 3, FGO § 65 Abs. 2
Schlagwörter Ausschlussfrist, Prozessvollmacht, Zuständigkeit
Rechtsfrage: Ist es für die Fristwahrung ausreichend, dass dem FG -wenn auch einem anderen Senat- die Vollmacht und die Bezeichnung des Gegenstandes vorgelegen hat? - Das FG trennte das Umsatzsteuerverfahren von den übrigen Klageverfahren ab und gab es zuständigkeitshalber an den Umsatzsteuersenat. Dieser forderte unter Setzung von Ausschlussfristen den Steuerpflichtigen auf, eine Prozessvollmacht einzureichen und das Klagebegehren zu bezeichnen. - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 29.06.2000
Vorinstanz/AZ: 5 K 533/98
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.07.2002
Erledigungs-Az: V R 55/00 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unzulässig
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 02 67