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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 58/05 |
§§: | ErbStG 1974 § 25 Abs. 1, ErbStG 1997 § 37 Abs. 2, AO 1977 § 118, AO 1977 § 170 Abs. 5 Nr. 1, AO 1977 § 169 Abs. 2 Nr. 2 |
Schlagwörter | Erbschaftsteuer, Nießbrauch, Wertpapier, Stundung, Steuerbescheid, Verjährung |
Rechtsfrage: | Erfordert die Stundung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer beim Erwerb von belastetem Vermögen einen Verwaltungsakt? Nur durch einen Verwaltungsakt würde erkenntlich werden, dass der Steuerfall besteuert werde, die Steuer gemäß § 9 Abs. 1 ErbStG entstanden ist und diese gemäß § 25 ErbStG aber gestundet werde. Kann andernfalls die gestundete Steuer nach Wegfall der Belastung wegen eingetretener Verjährung nicht mehr erhoben werden? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 10.11.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 438/02 Erb |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 27 32 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.05.2007 |
Erledigungs-Az: | II R 58/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 27 66 |