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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 46/02 |
§§: | AO 1977 § 171 Abs. 4 Satz 1, AO 1977 § 352 Abs. 1 Nr. 3, AO 1977 § 352 Abs. 1 Nr. 1, AO 1977 § 181 Abs. 1, AO 1977 § 193 Abs. 1, AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, AO 1977 § 170 Abs. 2 Nr. 1, AO 1977 § 125 |
Schlagwörter | Rechtsbehelfsbefugnis, Prüfungsanordnung, Hemmung der Verjährung, Personengesellschaft, Vollbeendigung, Auslegung, Einspruch |
Rechtsfrage: | Wirksame Adressierung und Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung bezüglich einer vollbeendeten KG -als Voraussetzung der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO betreffend Gewinnfeststellungsbescheide--, wenn zwischenzeitlich nach Umstrukturierungen alle übrigen Gesellschafter ausgeschieden sind und nur noch der Gesamtrechtsnachfolger der ehemaligen Komplementärin verblieben ist? Auslegung eines gegen die nach der Betriebsprüfung geänderten Gewinnfeststellungsbescheide gerichteten Einspruchs als (unzulässiger) Einspruch des Gesamtrechtsnachfolgers der Personengesellschaft oder als Einspruch eines oder mehrerer ehemaliger Gesellschafter? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 24.04.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 12 K 1316/96 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2002 S. 1202 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 91 43 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.04.2006 |
Erledigungs-Az: | VIII R 46/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 41 32 |