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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-378/15 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 168, Richtlinie 2006/112/EG Art. 173, Richtlinie 2006/112/EG Art. 174, Richtlinie 2006/112/EG Art. 175
Schlagwörter EG, EU, Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, Hilfsumsätze, Nebenumsätze, Vorsteuerabzug, Effektivität, Neutralität, Italien
Rechtsfrage: Stehen die Art. 168, 173, 174 und 175 der RL 2006/112/EG bei einer Auslegung anhand der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Effektivität und der Neutralität, wie sie sich im Gemeinschaftsrecht herausgebildet haben, im Hinblick auf die Ausübung des Abzugsrechts nationalen Rechtsvorschriften (speziell Art. 19 Abs. 5 und Art. 19 bis des Dekrets Nr. 633/1972 des Präsidenten der Republik) und der Praxis der nationalen Steuerverwaltung entgegen, wonach - auch für die Bestimmung der sogenannten Hilfs- bzw. Nebenumsätze - auf die Zusammensetzung des Geschäftsvolumens des Unternehmers abzustellen ist, ohne dass eine Berechnungsmethode vorgesehen wäre, die sich auf die Zusammensetzung und die tatsächliche Zweckbestimmung der Erwerbe gründet und die objektiv den Anteil der angefallenen Kosten widerspiegelt, der tatsächlich auf die einzelnen - besteuerten und nicht besteuerten - Tätigkeiten, die der Steuerpflichtige ausgeübt hat, entfällt?
Vorinstanz: Commissione Tributaria Regionale di Roma (Italien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2015 Nr. C 337 S. 4
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 14.12.2016
Erledigungs-Az: Rs C-378/15
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 00 21