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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 11/14 (BFH) |
§§: | UmwStG 1995 § 4 Abs. 4, UmwStG 1995 § 5 Abs. 1, UmwStG § 14 Satz 3, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 |
Schlagwörter | Personengesellschaft, Formwechsel, Rückbeziehung, Stichtag, Übernahmeverlust, Anschaffungskosten |
Rechtsfrage: | Erhöhen bei der formwechselnden Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft verdeckte Einlagen, die die Gesellschafter der übertragenden Kapitalgesellschaft in der Zeit zwischen dem steuerlichen Umwandlungsstichtag und der Anmeldung des Formwechsels zur Eintragung im Handelsregister geleistet haben, die Anschaffungskosten der Anteile mit der Folge, dass sie das nach § 4 Abs. 4 UmwStG 1995 in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung zu ermittelnde Übernahmeergebnis mindern? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 11.12.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 12 K 12136/12 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 09 40 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 07.06.2018 |
Erledigungs-Az: | IV R 11/14 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unzulässig |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 18 10 43 |