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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-573/16 (EuGH)
§§: RL 69/335/EWG Art. 10, RL 69/335/EWG Art. 11, RL 2008/7/EG Art. 4, RL 2008/7/EG Art. 5, EG Art. 12, EG Art. 43, EG Art. 48, EG Art. 49, EG Art. 56
Schlagwörter EG, EU, Kapitalverkehrsteuer, Aktien, Großbritannien, Wertpapier, Börse, Abrechnungsdienst, Stamp Duty
Rechtsfrage: 1. Verstößt die Erhebung von Stamp Duty in Höhe von 1,5 % durch einen Mitgliedstaat auf die Übertragung, wie sie in der Vorlageentscheidung geschildert wird, unter den dort dargestellten Umständen gegen eine oder mehrere der folgenden Bestimmungen: - 1. Art. 10 oder Art. 11 der Ersten Richtlinie (RL 69/335/EWG), - 2. Art. 4 oder Art. 5 der Zweiten Richtlinie (RL 2008/7/EG) oder - 3. Art. 12, 43, 48, 49 oder 56 des EG-Vertrags? - Fällt die Antwort auf die erste Frage anders aus, wenn die Übertragung von Aktien auf einen Abrechnungsdienst erforderlich war, um eine Notierung des betreffenden Unternehmens an einer Wertpapierbörse in diesem oder einem anderen Mitgliedstaat zu erlauben? - 2. Fällt die Antwort auf die erste oder die zweite Frage anders aus, wenn das nationale Recht des Mitgliedstaats es dem Betreiber eines Abrechnungsdienstes, vorbehaltlich der Zustimmung der Steuerbehörde, gestattete, eine Option auszuüben, wonach bei der Übertragung von Aktien auf den Abrechnungsdienst keine Stamp Duty fällig wird, aber stattdessen jeder nachfolgende Verkauf von Aktien innerhalb des Abrechnungsdienstes mit SDRT (in Höhe von 0,5 % der Gegenleistung für den Verkauf) belastet wird? - 3. Fällt die Antwort auf die dritte Frage anders aus, wenn die vom betreffenden Unternehmen gewählte Struktur der Transaktionen bedeutet, dass die mit der Option verbundene Vergünstigung nicht in Anspruch genommen werden kann?
Vorinstanz: High Court of Justice (Chancery Division) (Vereinigtes Königreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 22 S. 16
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 19.10.2017
Erledigungs-Az: Rs C-573/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 18 56